
nDSG: Das bringt das neue Datenschutzgesetz
Das neue Datenschutzgesetz kommt
Die ZHAW-Studie zum «Datenschutz in Schweizer Unternehmen 2018» zeigt, dass der Anspruch und Realität in Bezug auf Datenschutz in Schweizer Unternehmen auseinanderklaffen. Hierauf deuten z.B. die oft nicht vorhandenen Budgets, nicht eingesetzten Datenschutzbeauftragten, selten formalisierten Abläufe für Auskunftsbegehren oder kaum durchgeführten Schulungen hin. Grosser Aufholbedarf herrscht vor allem bei der Videoüberwachung, welche von vielen Unternehmungen im Alltag eingesetzt wird.
Nach mehr als drei Jahren intensiver Debatte ist es nun soweit. Angesichts der internationalen Rechtsentwicklungen und Weiterentwicklung der Technik war es notwendig geworden, den noch geltenden Vorgängererlass aus dem Jahre 1992 anzupassen. Moderne Technologien zeigen die Dringlichkeit der Anpassung verstärkt auf.
Aktueller Stand
Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (nDSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 entschieden. Damit erhält die Wirtschaft genügend Zeit, die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des neuen Datenschutzrechts zu treffen. Lesen Sie hier die entsprechende Medienmitteilung.
Die stark kritisierten Ausführungsbestimmungen in der neuen DSV wurden zum Teil überarbeitet. Sie betreffen insbesondere die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, Konkretisierung der Informationspflichten und des Auskunftsrechts sowie die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit. Weiter geht es um die Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten für Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sowie für natürliche Personen. Keine Befreiung gibt es bei Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in grossem Umfang und Profiling mit hohem Risiko.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren, zu den Hintergründen und zum aktuellen Stand entnehmen Sie dem Artikel «Stärkung des Datenschutzes» des Bundesamts für Justiz.
Auf der kantonalen Ebene laufen derzeit ebenfalls diverse Revisionen. Zum Stand der Revisionen informiert die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten «privatim».
Was ändert sich mit dem neuen Datenschutzgesetz?
Das bisherige Recht wird an den Stand der modernen Technologien angepasst und lehnt sich stark an die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) an. Es gibt aber auch Unterschiede, beispielsweise bei den Meldefristen oder Bussen.
Die Informations- und Dokumentationspflichten des Verantwortlichen werden ausgeweitet. Neu ist die Informationspflicht bei sogenannten automatisierten Einzelentscheiden. In bestimmten Fällen besteht die Verpflichtung ein sogenanntes Bearbeitungsreglement, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu erstellen. Es gibt eine Meldepflicht bei Datenverlusten und anderen relevanten Sicherheitsverstössen. Die Einbeziehung von Subunternehmen durch sogenannte Auftragsbearbeiter wird strenger geregelt. Verschärft wurden auch die Verantwortlichkeiten. Der Datentransfer ins Ausland ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; es besteht in jedem Fall eine umfassende Informationspflicht inklusive der Angabe des Empfängerstaates. Verstösse sind zum Teil strafbewehrt, es drohen Bussgelder bis zu 250'000 CHF für Entscheidungsträger (und nicht für das Unternehmen, wie das in der EU der Fall ist).
Hier finden Sie eine kleine Zusammenstellung von Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Datenschutzgesetz, im Besonderen für den Bereich Videoüberwachung.

Datenschutzfreundliche Video-Sicherheit leicht gemacht
Videoüberwachung mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen
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